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Meine Adresse
An das Amtsgericht (Ort: wo der Gegner seinen Sitz hat)
(Beim Familiengericht gibt es Anwaltszwang)
Entwurf einer Klage zur Abwendung von Körperverletzung durch Irrenhaus-Psychiater.
Antrag auf einstweilige Verfügung mit mündlicher Verhandlung:
Anlage PKH Antrag
In der Sache:
Meine Adresse, wohnhaft, geboren ………….
Verfügungskläger
__________________________________________
gegen die Klinik / Psychiater /………….
Verfügungsbeklagte
Es wird beantragt, im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes § 1 dem Verfügungsbeklagte aufzugeben, es zu unterlassen, jedwede Gewalt, Drohungen, Zwangsbehandlunge und Einzelhaft gegen den Verfügungskläger / Betroffenen / Untergebrachten, (Name der Person, die misshandelt wird) anzuwenden.
Gründe:
Die Zwangsbehandlung ist eine Körperverletzung und damit eine Straftat.
Hier schildere ich die Taten mit Datum und Täter:
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Antrag:
Beweissicherungsverfahren: Anhörung des betroffenen in der Verhandlung samt Untersuchung.
Beweis:
Urkundenvorlegung durch die Verfügungsbeklagte: (Krankenakte)
Beweis: Sachverständigengutachten
Beweis: Zeugenaussage: ………(der Verletzte selber)……….
PKH Antrag hier aufrufen:
Beispiele aus der Rechtsprechung:
• BGH v. 10. 1. 2000 (BtPrax 2001, 31): Keine Rechtsgrundlage für ambulante Zwangsbehandlung durch den Betreuer
• BGH v. 1. 2. 2006 (BtPrax 2006, 145): Zwangsbehandlung während einer Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausnahmsweise zulässig
• BGH v. 23. 1. 2008 (BtPrax 2008, 115): Keine Zwangsbehandlung durch den Betreuer in offener Einrichtung
• BGH v. 20. 6. 2012 (BtPrax 2012, 145): Keine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht
• BGH v. 1. 7. 2015 (FamRZ 2015, 1484): Teilweise
Verfassungswidrigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB?
Urteile
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Karlsruhe, 4.6.2014: Beschluss des Bundesgerichtshof, dass vor einer Zwangsbehandlung der Überzeugungsversuch ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und bereite Person unternommen worden sein muss, was das Gericht in jedem Einzefall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat: XII ZB 121/14
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Karlsruhe, 30.10.2013: Beschluss des Bundesgerichtshofs, dass Verfahrensfähigkeit von Betreuten immer gegeben ist, sie also einen Anwalt bevollmächtigen können: XII ZB 317/13
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Karlsruhe, 20.2.2013: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dass Zwangsbehandlung nach PsychKG in Sachsen illegal ist: 2 BvR 228/12, mehr hier
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Potsdam, 4.1.2013: Beschluss des Landgerichts, dass Zwangsbehandlung nicht durch das brandenburgische PsychKG legalisiert werden kann: 20 Vollz 2/12
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Köln, 7.09.2012: Das Letzte in der Reihe der Zwangsbehandlungsgesetze ist gefallen: Zwangsbehandlung eines nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) Eingesperrten
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Karlsruhe, 20.6.2012: zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs – Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht illegal XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12
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Karlsruhe, 12.10.2011: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – Zwangsbehandlung nach Unterbringungsgesetz illegal
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Karlsruhe, 23.3.2011: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – Zwangsbehandlung in der Forensik illegal
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Beschluss des Amtsgericht Spandau 50 XVII T 8890/11 vom 29.3.2011, der bestätigt, dass das Vorliegen einer PatVerfü die Untersuchung und Diagnose, die zur Einrichtung einer Betreuung unerlässlich ist, verhindert
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Beschluss des Amtsgerichts Wedding XVII/7201 vom 8.11.2010, der bestätigt, dass das Vorliegen einer PatVerfü die Untersuchung und Diagnose, die zur Einrichtung einer Betreuung unerlässlich ist, verhindert
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Urteil OLG Celle vom 10.8.2005: keine Rechtsgrundlage für stationäre Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht
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– Abhandlung von Prof. Wolf-Dieter Narr und Thomas Saschenbrecker über die Grund- und Menschenrechte bei psychiatrischer Zwangsbehandlung
– Beschluß der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener zu beweisen, daß der Beschluß des BGH vom 1.2.2006 nicht vereinbar mit dem Grundgesetz ist -
Hurra, Vera Stein hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen grandiosen Sieg errungen.
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OLG Köln, Beschluss v. 22.6.2005 – Anordnung der Betreuung
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Urteil vom 9. 1. 2006: Beschluß 2 BvR 443/02: Recht auf Einsicht in Krankenhausunterlagen
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Urteil vom 14. 1. 2005: Bundesverfassungsgericht beendet 23 jährigen psychiatrischen Forensik-Terror!
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Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung
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Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen erfordert deren fachpsychiatrische Konkretisierung
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Zwangseinweisung des Betroffenen in ein Altenheim
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Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 7. Januar 2004 gegen Zwangsbehandlung aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention
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Urteil des Europäischen Gerichtshof, das Russland verurteilt, seine Gestzte zur Zwangspsychiatrie zu ändern und dem Kläger 3000.-€ Entschädigung zuspricht!
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Urteil des Landgericht Offenburg vom 8.7.1996: Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig
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Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 3.11.1999 Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung
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BGH · Beschluss vom 4. Juni 2014 · Az. XII ZB 121/14
(………………….)
b) Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts halten insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
aa) Der Betreuer kann in eine im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung erfolgende ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen, wenn die in § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. BT-Drucks. 17/11513 S. 7; Moll-Vogel FamRB 2013, 157, 158).
(1) Durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26. Februar 2013 in die Vorschrift des § 1906 BGB die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt, mit denen die Voraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Einzelnen geregelt sind und das gerichtliche Genehmigungserfordernis normiert ist.
Bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 =FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf. Die Anwendung dieses letzten Mittels kommt insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung und nur bei Betroffenen in Betracht, die aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung selbst einwilligungsunfähig sind (vgl. BT-Drucks. 17/11513 S. 5 ff.). Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 34 mwN).
(2) In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also in die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, kann der Betreuer daher nach § 1906Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nur einwilligen, wenn es dem Betroffenen krankheits- oder behinderungsbedingt an der Fähigkeit fehlt, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen, oder wenn er trotz Vorliegens einer solchen Einsicht krankheits- oder behinderungsbedingt nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 –XII ZB 665/11 – FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 – XII ZB 295/12 – FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 – XII ZB 118/10 – FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN). Denn die Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen im Wege der Zwangsbehandlung kann schon im Ansatz nur dann gerechtfertigt sein, wenn es gilt, gewichtige gesundheitliche Nachteile des Betroffenen zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 17/11513 S. 7). Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betroffenen zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen zu erwarten sind.
Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist weiterhin das Erfordernis, dass der erhebliche gesundheitliche Nachteil nicht durch eine mildere, dem Betroffenen zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB). Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen (vgl. BeckOK BGB/Müller [Stand: 1. August 2013] § 1906 Rn. 28; Marschner in Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 35; Dodegge NJW 2013, 1265, 1268).
Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Zwangsbehandlung nur verhältnismäßig, sofern der von ihr zu erwartende Nutzen die aus ihr für den Betroffenen folgenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt (§1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB; vgl. auch BT-Drucks. 17/11513 S. 7). Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen (vgl. zu Einzelheiten etwa Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2013] § 1906 BGB Rn. 152 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1268).
(4) Schließlich setzt die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks (BT-Drucks. 17/12086 S. 1, 11; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 58) durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat.
(a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass die Durchführung der ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nicht vermieden werden kann, indem der Betroffene von ihrer Notwendigkeit überzeugt, so eine Änderung seines Willens herbeigeführt und eine Zwangsmaßnahme dadurch überflüssig wird. Um dies sicherzustellen, hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 17/12086) in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB das entsprechende Erfordernis aufgenommen. Damit ist klargestellt, dass es sich bei dem Überzeugungsversuch um eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer handelt (vgl. auch Moll-Vogel FamRB 2013, 157, 158), der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Masuch/Gmati NZS 2013, 521, 528).
(b) Zur näheren Ausgestaltung eines solchen Versuchs, insbesondere dazu, von wem er zu unternehmen ist, enthält das Gesetz keine Angaben.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung an die in § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB enthaltene, den Betreuer treffende Pflicht angeknüpft (BT-Drucks. 17/12086 S. 11), wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem Betroffenen zu besprechen, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
Schon danach muss der Betreuer den Betroffenen, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, vor Durchführung einer Maßnahme über diese in für den Betroffenen verständlicher Weise informieren (BT-Drucks. 17/11513 S. 6). Zudem wird der Betreuer die ordnungsgemäße Durchführung des Überzeugungsversuchs als Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Einwilligungserklärung am zuverlässigsten beurteilen können, wenn er selbst daran beteiligt war.
Gegen eine – danach folgerichtige – Mitwirkung des Betreuers spricht nicht § 630 c Abs. 2 Satz 1 BGB (anders BeckOK BGB/Müller [Stand: 1. August 2013] § 1906 Rn. 28), der die aus dem Behandlungsvertrag folgende Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten bei Beginn und im Verlauf der Behandlung regelt. Denn § 1906Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geht mit der Forderung nach einem Überzeugungsversuch über die vertragliche Pflicht zur Aufklärung und Erläuterung hinaus.
Letztgenannte setzt außerdem erst im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeginn ein, während der Versuch, den Betroffenen von der Notwendigkeit zu überzeugen, schon allein deshalb deutlich früher erfolgen muss, weil die darauf aufbauenden Betreuereinwilligung und gerichtliche Genehmigung der ärztlichen Aufklärung gemäß § 630 c Abs. 2 Satz 1 BGB und dem Behandlungsbeginn zeitlich vorauszugehen haben (so auch Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1906 Rn. 26).
Andererseits wird ein Überzeugungsversuch zur Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung regelmäßig nur dann erfolgversprechend sein, wenn er sich auch auf ärztliche Fachkenntnis stützt und der behandelnde Arzt einen vertrauensvollen Zugang zum Betroffenen findet.
Zudem dürfte der Betreuer in der in § 1906 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Konstellation, also wenn das Betreuungsgericht die Einwilligung wegen Verhinderung des Betreuers im Wege einer einstweiligen Maßregel selbst anordnet, häufig schon im Vorfeld der Einwilligungserteilung als Überzeugungsperson ausfallen (vgl. auch Grotkopp BtPrax 2013, 83, 87). Gleichwohl muss auch in diesem Fall ein Überzeugungsversuch erfolgt sein.
Im Ergebnis vermeidet die offen gehaltene gesetzliche Regelung mithin eine genaue Festlegung, wer im Rahmen des § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB tätig werden muss. Dies wird regelmäßig der ärztlich beratene Betreuer, kann aber gegebenenfalls auch ein behandelnder Arzt sein (vgl. Lipp FamRZ 2013, 913, 921; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267; Grotkopp BtPrax 2013, 83, 87).
In Betracht kommen für den Überzeugungsversuch zudem Vertrauenspersonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen- und Freundeskreis (vgl. Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2013] §1906 BGB Rn. 142; Masuch/Gmati NZS 2013, 521, 530). Im Übrigen hängt die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits- oder Behinderungsbild des Betroffenen ab.
bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Genehmigung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme den Unterbringungssachen i.S.d. § 312 FamFG zugeordnet.
Damit gelten für das gerichtliche Verfahren die bereits vor der Gesetzesänderung im zweiten Abschnitt des dritten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthaltenen Vorschriften.
Zusätzlich muss gemäß § 323 Abs. 2 FamFG die Beschlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist (BT-Drucks. 17/11513 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40).
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Grotkopp BtPrax 2013, 90) handelt es sich hierbei nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (vgl. auch Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 323 Rn. 8).
Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für die Person des gerichtlichen Gutachters (§§ 312 Abs. 1 Satz 5, 329 Abs. 3 FamFG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 482/13 – FamRZ 2014, 29 Rn. 9).
Schließlich bestimmt § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG nun als Höchstdauer für die (erstmalige) Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme eine Frist von sechs Wochen. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung beträgt diese Frist nach § 333 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwei Wochen. Der Gesetzgeber hat diese gegenüber der Unterbringung kürzeren Fristen damit begründet, dass nach den Erfahrungswerten der bisherigen Praxis von einer wenige Wochen andauernden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werde (BT-Drucks. 17/11513 S. 8).
cc) Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen zur Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme in verschiedener Hinsicht nicht gerecht.
(1) Weder im amtsgerichtlichen Beschluss noch in der sich im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf diesen erschöpfenden Beschwerdeentscheidung sind Feststellungen dazu enthalten, ob der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vor der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme durchzuführende Überzeugungsversuch stattgefunden hat.
Das Amtsgericht verweist lediglich darauf, die Betroffene sei aktuell zu einer freiwilligen Behandlung auch unter stationären Bedingungen nicht bereit und habe die Einnahme von Haldol in der richterlichen Anhörung dezidiert abgelehnt. Daraus ergibt sich jedoch nur der der Behandlung entgegenstehende natürliche Wille der Betroffenen, ohne den schon keine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen würde.
Ob von der Betreuerin, Ärzten oder sonstigen Dritten der Versuch unternommen wurde, die Betroffene von der Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung zu überzeugen, lässt sich den Vorentscheidungen nicht entnehmen.
Das Amtsgericht hat mithin die Genehmigung i.S.d. § 1906 Abs. 3a Satz 1 BGB erteilt und das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, ohne dass das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einwilligung festgestellt war.
(2) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, ist die Beschwerdeentscheidung auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unter Verstoß gegen § 26 FamFG das Vorliegen der in §1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB geregelten Voraussetzung eines deutlichen Überwiegens des zu erwartenden Nutzens gegenüber den zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Zwar hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der detaillierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu den mit der Behandlung verbundenen Erfolgsaussichten, Nebenwirkungen und Risiken das deutliche Überwiegen gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB bejaht. Insbesondere war der Gutachter zu einer “berechtigten Besserungshoffnung” gelangt.
Im Rahmen der knapp drei Wochen nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom Landgericht durchgeführten Anhörung hat die behandelnde Ärztin jedoch geäußert, “eine Veränderung bzw. Verbesserung des Zustands [der Betroffenen] sei zweifelhaft”. Damit aber hätte sich das Landgericht auseinandersetzen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anstellen müssen, weil diese ärztliche Einschätzung darauf hindeutete, dass sich die Erfolgsprognose gegenüber der Situation bei der erstinstanzlichen Beurteilung verschlechtert hatte.
Dies hätte im Bestätigungsfall den von der Zwangsbehandlung zu erwartenden Nutzen vermindert und damit dazu führen können, dass nicht mehr von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden konnte – was das Landgericht hätte veranlassen müssen, die Genehmigung wegen veränderter tatsächlicher Umstände aufzuheben.
(3) Darüber hinaus verstößt die Genehmigungsentscheidung gegen § 329Abs. 1 Satz 2 FamFG. Statt der bei der erstmaligen Genehmigung zulässigen Höchstfrist von sechs Wochen hat das Amtsgericht die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme für den Zeitraum 30. Januar 2014 bis 23. April 2014 und damit für einen Zeitraum von fast zwölf Wochen genehmigt.
(4) Zudem fehlt es im Tenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung an den nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.
c) Die Betroffene ist durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden.
aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen.
Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 330/13 – FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 – XII ZB 389/11 – FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).
bb) Für den über sechs Wochen hinausgehenden Genehmigungszeitraum, der bei Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung bereits abgelaufen war und für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, scheidet eine Heilung von vornherein aus.
Aber auch für die ersten sechs Wochen kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der zu § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 BGB fehlenden Feststellungen nicht in Betracht. Zum einen ist bereits fraglich, ob nach der inzwischen verstrichenen Zeit die Prognoseentscheidung zum deutlichen Überwiegen des Nutzens der konkreten ärztlichen Zwangsmaßnahme noch verlässlich zu treffen wäre. Zum anderen ist der Betroffenen die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar. Denn eine solche würde sich nach Erledigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme auf erstmalige nachprüfbare Feststellungen zu einer materiellrechtlichen Einwilligungsvoraussetzung richten, die in den Gründen beider Vorentscheidungen gänzlich unbeachtet geblieben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 691/12 – FamRZ 2013, 1725 Rn. 16).
cc) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der – hier durch Zeitablauf erledigten – Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Wie bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 330/13 – FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN) bedeutet auch die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
3. Soweit die Betroffene sich gegen die Anordnung der Betreuung und gegen die Unterbringungsgenehmigung wendet, ist die angegriffene Entscheidung hingegen nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Guhling Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 30.01.2014 – 6 XVII M 13/14 –
LG Hannover, Entscheidung vom 21.02.2014 – 9 T 7/14, 9 T 8/14, 9 T 10/14 –
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Merksatz: es gibt keine Psychiatrischen Krankheiten !!
Es gibt Verbrechen in der Verbrecherwelt der Psychiatrie:
Fast 700 Morde !
Fast 700 Tote in der Fachklinik für Psychiatrie und Neurologie Brauweiler
“Menschen wie Vieh gehalten” – Teil 1
Von Schülern des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Pulheim
“‘Menschen wie Vieh gehalten‘ – Der Skandal um die Schließung der Fachklinik für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses Brauweiler 1978“. So lautet der Titel einer Arbeit über die Misshandlung von Psychiatrie-Patienten in Gebäuden der ehemaligen Abtei Brauweiler, für die die SchülerInnen des Leistungskurses Geschichte unter der Leitung ihres Tutors Jens Tanzmann am Pulheimer Geschwister-Scholl-Gymnasium am 18. Juli im Bonner Haus der Geschichte durch NRW-Jugendministerin Ute Schäfer ausgezeichnet wurden. Wir werden diese Arbeit über einen weitgehend unbekannten Teil Kölner Geschichte in den nächsten Ausgaben veröffentlichen. Zwei Todesfälle erlangten durch eine zu hohe medikamentöse Behandlung besondere
Aufmerksamkeit. Zum einen der Tod der noch minderjährigen Marion Masuhr. Die Patientin
war geistig behindert und besuchte mehrfach das Landeskrankenhaus Brauweiler. In den meisten Fällen wurde Marion Masuhr mit Psychopharmaka still gestellt, aber da die Insassin in
eine tiefe Bewusstseinstrübung fiel wurden die Medikamente abgesetzt. Dies führte zu dem
Tod der Patienten, die laut Totenschein an „zentralem Kreislaufversagen“ verstarb.
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=16773
Experiment gelungen, Patienten tot !!
In bundesdeutschen Kliniken: Medikamenten-Tests an ahnungslosen Menschen
Mit Millionenaufwand läßt die westdeutsche Pharma-Industrie, exportstärkste der Welt, an Patienten neue Medikamente ausprobieren — zuweilen mit tödlichem Ausgang und oft ohne Nutzen für die Arzneimittel-Sicherheit. Die Versuchspersonen sind über die Risiken der Tests, die Kranke noch kranker machen können, nur selten vollständig informiert; Forschungsberichte lesen sich oft, als hätten Frankensteins Schüler sie verfaßt. Jetzt beschuldigt ein Rechtsprofessor die Experimentatoren krimineller Handlungen. Sein Urteil: “Vorsätzliche Tötung.”
Drei Jahre lang entschied in 31 bundesdeutschen Krankenhäusern der Kalender mit über Leben und Tod Tausender von Patienten.
Norddeutsche, die an einem ungeraden Tag mit einem Verletzungsschock in die Klinik gebracht wurden, waren doppelt vom Pech verfolgt: Ihnen — insgesamt 1909 Patienten — wurde ein erfolgversprechendes, vielfach lebensrettendes neues Medikament bewußt vorenthalten.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40605566.html
Folter: Blutiges rotes Badewasser
In der Beruhigungszelle des Kölner Gefängnisses “Klingelpütz” fütterte ein Sanitätsgehilfe einen kranken Häftling — mit dessen eigenen Exkrementen. Ein Anstaltsarzt erfuhr es, aber er hatte — so Ohrenzeugen später vor Gericht — nichts an der Kot-Kost auszusetzen: “Wenn es ihm schmeckt, na, dann laß ihn doch.” Hinter den morschen Mauern des bald 130 Jahre alten Domstadt-Kerkers herrschte mittelalterliche Finsternis: Sadistische Kalfaktoren, meistens verurteilte Gewaltverbrecher, und kaum ausgebildete Wärter marterten, unbehindert von — den Justizbehörden, im Gefängnislazarett (“Psychiatrisch-Neurologisches Krankenhaus”) jahrelang geisteskranke Häftlinge mit Spritzen und Tritten, Lederriemen und Gummiknüppeln zu Tode. In den Kölner Zellen, in denen alle neurotischen und psychisch kranken Gefangenen Nordrhein-Westfalens betreut werden sollen, wurden Häftlinge, die tagelang im eigenen Kot sitzen mußten, mit Handschellen gefesselt, in Badewannen geworfen und, laut Zeugen, geschlagen, bis das Badewasser “sich rot färbte”. Leidende Sträflinge, die nachts — Signalanlagen gab es nicht — leise nach dem Arzt riefen, wurden nicht gehört. Wer aber klopfte oder schrie, galt als “renitent” und wurde von Kalfaktoren-Rollkommandos zusammengeschlagen. Widerstand· wurde mit Elektroschocks oder Apomorphin-Spritzen (“Kotz-Spritzen”) gebrochen, mit denen Lazarett-Helfer “Zielschießen” auf Häftlinge austrugen. Anzeigen gegen Folter-Wärter wanderten in die Ablage; Beschwerden waren nutzlos. Der Rechtsstaat endete am Gefängnistor. 27.11.1967
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46196101.html
Mörder-Psychiater Tür zudrücken
Immer neue Skandale und Affären in nordrhein-westfälischen Landeskrankenhäusern. Diese Woche beginnt der erste Prozeß gegen einen Psychiater – weitere Verfahren folgen.
Wenn Fritz, 53, im Festen Hause das Tatütata der Gemeindefeuerwehr hörte, erklärte er schon mal: “Baader-Meinhof.” Einmal ging er, mit einer Walther 7.65 in der Tasche, in den Keller, suchte dort nach einer Höllenmaschine und rief “Bombenalarm”.
Wenn Werner, 60, gravitätisch bei schönem Wetter vor dem Mitteltrakt auf und ab schritt, kam er den anderen wie “der Sonnengott” vor. Er litt an “maßloser Selbstüberschätzung”. Vor der Tür blieb er oft stehen und wartete, bis ein Pfleger ihm öffnete. Fritz mußte ihn kritisieren, weil er “einem Ausländer nicht die Hand” geben wollte.
Es war wie bei Dürrenmatt. Die sich so verquer gaben, waren nicht Patienten, sondern Ärzte in einem Irrenhaus, Psychiater am Landeskrankenhaus Brauweiler bei Köln.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14324395.html
Menschenversuche in der DDR
Westliche Pharmakonzerne haben in mehr als 50 DDR-Kliniken über 600 Medikamentenstudien in Auftrag gegeben. Insgesamt dienten nach SPIEGEL-Informationen bis zum Mauerfall über 50.000 Menschen als Testpatienten etwa für Chemotherapeutika und Herzmedikamente – oft ohne es zu wissen.
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/west-pharmakonzerne-betrieben-menschenversuche-in-der-ddr-a-899306.html
Die Mörder sind noch unter uns
NS-Ärzte: Von der Euthanasie zur Massenvernichtung (IV) / Von Robert Jay Lifton (Für die deutsche Ausgabe: Ernst Klett Verlage GmbH & Co. KG, Stuttgart 1988. Das Buch erscheint im September unter dem Titel “Ärzte im Dritten Reich” ca. 700 Seiten; 48 Mark im Verlag Klett-Cotta.)*
Die medizinische Tötungsmethode par excellence, in Auschwitz ziemlich von Anfang an eingesetzt, war die Phenolspritze. Ein “Patient” wurde in das “Behandlungszimmer” gebracht und erhielt dort ein Medikament durch einen Arzt oder – wie in den meisten Fällen – durch einen Assistenten, der einen weißen Kittel trug und mit einer Spritze die Injektion gab. Im Lagerjargon nannte man den Vorgang “abspritzen”.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13528966.html
SERIENMÖRDER:
Doktor Seltsams Todesspritzen
Von Sontheimer, Michael
Ein beliebter Hausarzt in Manchester brachte mindestens 15 seiner Patientinnen um. Psychologen rätseln über das Motiv des Killer-Doktors.
Als Richter Thayne Forbes den Angeklagten wegen Mordes in 15 Fällen zu 15-mal lebenslanger Haft verurteilte, kam es im ehrwürdigen Crown Court im nordenglischen Preston zu Gefühlsausbrüchen. Zuschauer weinten, riefen “Yes” oder reckten zornig die Fäuste. “Die Verworfenheit dessen, was Sie getan haben”, begründete Richter Forbes das Strafmaß, “entzieht sich jeder Beschreibung und ist unvorstellbar schockierend.”
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-15613877.html
29 Patienten getötet
Von nächster Woche an steht der Sonthofener Krankenpfleger Stephan L., der 29 Patienten getötet haben soll, vor Gericht. Es gibt einen Schlüssel zu den Taten. Von Gisela Friedrichsen
Das Krankenhaus – ist es wirklich das letzte gewaltfreie Reservat in unserer Gesellschaft, ein noch durch ein Tabu geschützter Raum? Ein Ort, an den sich die Hilfsbedürftigen, Schwerstkranken und Moribunden in ihrer Not getrost flüchten können wie in die Kirche, in sicherer Erwartung von Gesundung oder zumindest Erleichterung? Ein Hort, an dem trotz mancher Unzulänglichkeit Ordnung, Harmonie, Moral und Humanität herrschen?
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45624791.html
Patientin waren bereits verstorben
SPIEGEL-Reporterin Gisela Friedrichsen zum Beginn des Prozesses gegen den Krankenpfleger Wolfgang Lange Von Friedrichsen, Gisela
In den Abendstunden des 14. Dezember 1990 wird die Patientin Margarete Pradella, 86, in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in Gütersloh von der Abteilung für längerfristige Rehabilitation auf die Innere Abteilung I verlegt. Es geht ihr nicht gut. Sie ist blaß. Sie fühlt sich schwach, will nicht essen und nicht aufstehen.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13680139.html
Mordschwester: Dann gibst ihm halt was !!!
SPIEGEL-Reporterin Gisela Friedrichsen im Prozeß gegen vier Hilfskrankenschwestern in Wien
Von Friedrichsen, Gisela
Am Abend des ersten Verhandlungstages gegen die “Mordschwestern” vom Wiener Großkrankenhaus Lainz sendet das österreichische Fernsehen einen Film über die Abteilung der Klinik, in der die vier Angeklagten gearbeitet haben. Es ist ein Film über den Zustand heute. Man sieht einen nackten Greis, wie er sich in seinem Gitterbett zu waschen versucht, wie der Nachbar nach der Schüssel ruft, eine verwirrte Frau, wie sie sich an der Wand entlang tastet. Krankenschwestern, wie sie rennen, wie es schnell gehen muß bei Notaufnahmen. Hinter schweren Fällen schließen sich die Türen. Der Geruch, der dabei aus den Krankenzimmern strömt, teilt sich über den Bildschirm mit.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13488531.html
Todeskult: Wenn’s ned brav seid’s, kommt’s nach Lainz
Von Riedl, Joachim
SPIEGEL-Reporter Joachim Riedl über die Wiener und ihren besonderen Todeskult
An den lauen Abenden dieser Tage pilgern die Wiener zu den Heurigengärten. Makabre Witze machen die Runde, weinselige Lieder werden angestimmt: “Wann i amal stirb, stirb, stirb”, klingt es aus vollen Kehlen, “spielt’s an Tanz, laut und hell, allweil fidel!”
Im “Alten Weinfassl”, einem Heurigenlokal in Ober St. Veit, geht es hoch her. “Wenn’s ned gleich schön brav seid’s, dann kommt’s auch nach Lainz”, feixt ein grinsender Kellner, als sich eine ältere Tischgesellschaft bei ihm beschwert, daß der spritzige Weißwein viel zu warm sei. An einem anderen Tisch hocken Heurigenphilosophen. “Mildtätige Sterbehelferinnen” seien die mordenden Krankenschwestern aus Lainz, meint ein Zecher. “Ja, aber vom Orden der Barmherzigen Insulinerinnen”, entgegnet sein Nachbar.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13494737.html
Massenmord: Wo die Traudl is, wird kräftig gsturbn
Der Massenmord auf der Altenstation im Wiener Krankenhaus Lainz
Totgespritzt mit Insulin, ruhiggestellt mit Schlafmitteln, erstickt mit Wasser – über sechs Jahre konnten vier Hilfsschwestern in Wien alte Patienten auf qualvolle Weise umbringen, ohne Verdacht zu erregen. War es die Tat wahnsinniger Einzelgängerinnen oder ein Symptom für den wachsenden Altenhaß in der modernen Gesellschaft?
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13494721.html
Pfleger gesteht Vergiftung von Patienten
Sie mussten Putzmittel trinken, bekamen eine Überdosis Insulin oder einen tödlichen Medikamenten-Cocktail verabreicht: In einem spanischen Altenheim wurden mindestens elf Heimbewohner umgebracht. Ein Pfleger gestand nun die Morde.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/serienmord-in-altenheim-pfleger-gesteht-vergiftung-von-patienten-a-732121.html